Wussten
Sie schon !
Steuerabzugspflicht
für Leistungen am Bau ab 01.Januar 2002 (Bauabzugssteuer)
Freistellungsbescheinigung
gemäß § 48 ff. EStG
die
Bundesregierung das Gesetz zur Ein-
Eindämmung
illegaler Beschäftigung im Baugewerbe verabschiedet.
Ab dem
01.01.02 sind Auftraggeber, die Bauleistungen im Inland vergeben, verpflichtet,
einen Steuereinbehalt in Höhe von 15 % der Gegenleistung vorzunehmen und an das
für den
Auftragnehmer
zuständige Finanzamt abzuführen. Dieser
Steuerabzug ist nicht vorzunehmen,
wenn
der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine vom Finanzamt ausgestellte
Freistellungsbescheinigung vorlegt.
Wir möchten
an dieser Stelle darauf hinweisen, dass dieses Gesetz nur bei Bauleistungen und
nicht für Materiallieferungen Anwendung findet. Bauleistungen im Sinne des $ 48 ff. EstG sind auch Rechnungen für Kundendienstleistungen.
Wir
haben uns daher entschlossen, Ihnen die in der Anlage beigefügte
Freistellungsbescheinigung zur Verfügung zu stellen, damit Sie unsere
Rechnungen in jedem Fall ohne Abzugregulieren können.