Wussten
Sie schon !
Steuerabzugspflicht
für Leistungen am Bau ab 01.Januar 2002 (Bauabzugssteuer)
Freistellungsbescheinigung
gemäß § 48 ff. EStG
die
Bundesregierung das Gesetz zur Ein-
Eindämmung
illegaler Beschäftigung im Baugewerbe verabschiedet.
Ab dem
01.01.02 sind Auftraggeber, die Bauleistungen im Inland vergeben, verpflichtet,
einen Steuereinbehalt in Höhe von 15 % der Gegenleistung vorzunehmen und an das
für den
Auftragnehmer
zuständige Finanzamt abzuführen. Dieser
Steuerabzug ist nicht vorzunehmen,
wenn
der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine vom Finanzamt ausgestellte
Freistellungsbescheinigung vorlegt.
Wir
möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass dieses Gesetz nur bei
Bauleistungen und nicht für Materiallieferungen Anwendung findet. Bauleistungen im Sinne des $ 48 ff. EstG sind auch Rechnungen für
Kundendienstleistungen.
Ihr
Bäder-Hoffmann Team