Wussten Sie schon !

 

 

 

Steuerabzugspflicht für Leistungen am Bau ab 01.Januar 2002 (Bauabzugssteuer)

Freistellungsbescheinigung gemäß § 48 ff. EStG

 

 

die Bundesregierung das Gesetz zur Ein-

Eindämmung illegaler Beschäftigung im Baugewerbe verabschiedet.

 

Ab dem 01.01.02 sind Auftraggeber, die Bauleistungen im Inland vergeben, verpflichtet, einen Steuereinbehalt in Höhe von 15 % der Gegenleistung vorzunehmen und an das für den

Auftragnehmer zuständige Finanzamt abzuführen.  Dieser Steuerabzug ist nicht vorzunehmen,

wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine vom Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorlegt.

 

Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass dieses Gesetz nur bei Bauleistungen und nicht für Materiallieferungen Anwendung findet.  Bauleistungen im Sinne des $ 48 ff.  EstG sind auch Rechnungen für Kundendienstleistungen.

 

 

 

Ihr Bäder-Hoffmann Team